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Allgmemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein

Der Auftragnehmer bietet seine Dienstleistung ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

2. Pflichten des Maklers

Der Makler nimmt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr.

Der Makler verpflichtet sich, alle ihm bekannten Umstände dem Vertragspartner mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist er jedoch nicht verpflichtet.

Der Makler ist berechtigt, nicht nur für den Vertragspartner, sondern auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
Der Makler zeigt in diesen Fällen den Parteien des Hauptvertrages seine Doppelmaklertätigkeit an.

Wohnungsabnahmen und -übergaben werden nicht durch den Makler durchgeführt.

3. Haftungsauschluss

Die von dem Makler gemachten Angaben zur Immobilie basieren auf von Dritten erteilten Informationen.

Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann daher nicht übernommen werden. Zwischenvermietung/-verkauf bleibt vorenthalten.

Eine Haftung des Maklers für Fehlauskünfte, die auf Grund unrichtiger Mitteilung des Veräußerers weitergereicht werden, ist daher ausgeschlossen.

4. Vertragsdauer

Der Vertrag gilt solange, bis es zwischen dem Vertragspartner und dem Vermieter bzw. dem Veräußerer zum Abschluss des Mietvertrages bzw. Kaufvertrages kommt. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden.

5. Provision

Die für den Nachweis oder die Vermittlung des Hauptvertrages vereinbarte Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages, spätestens jedoch bei Vorliegen aller aufschiebenden Bedingungen zur Wirksamkeit des Hauptvertrages fällig.
Ist dem Vertragspartner die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, so ist er bei Abschluss des Hauptvertrages über das nachgewiesene Objekt zur Zahlung der Provision verpflichtet, es sei denn, er kann seine Vorkenntnis des nachgewiesenen Objektes nachweisen.

Für die Erzielung des Provisionsanspruches reicht es aus, dass die Maklerleistung mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Hierbei ist jedoch eine für das Zustandekommen des Hauptvertrages wesentliche Maklerleistung, durch die der Maklerkunde den Anstoß bekommen hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende – auch bereits bekannte – Objekt zu bemühen, erforderlich.

Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag durch den Eintritt einer auf-lösenden Bedingung seine Gültigkeit verliert. Ebenso bleibt der Provisionsanspruch aufrechterhalten im Falle der einvernehmlichen Wiederaufhebung des Hauptvertrages sowie der Wandelung bzw. Minderung desselben.
Auch die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittrechts bzw. eines vertraglichen Rücktrittrechts, das dem gesetzlichen lediglich nachgebildet ist, berührt den Maklerprovisionsanspruch nicht.

Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekt bzw. wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag zum Abschluss kommt.
So gilt es als Abschluss eines Hauptvertrages auch, wenn der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z. B. Zwangs- oder freiwillige Versteigerung; Übertragung von Gesellschaftsrechten; Erbbaurechts) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht.
Als Hauptvertrag gilt ebenfalls ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt des Verkäufers oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Vertragspartner in dauerhafter, enger Verbindung steht.

Der Auftragnehmer hat ein Recht auf Anwesenheit bei Vertragsschluss bzw. der Beurkundung des Vertrages. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit des Auftragnehmers so ist diesem vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über die Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftragnehmer hat Anspruch, eine Vertragsabschrift zu erhalten.

6. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Vertragspartner ist mangels Abrede berechtigt, die Dienste anderer Makler in Anspruch zu nehmen.

Der Vertragspartner gibt dem Makler unverzüglich alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z. B. Aufgabe der Kaufabsicht).
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben. Verstößt er hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Vertragspartner die Provision, wie „wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.“ Im Falle der Vermittlungstätigkeit des Maklers ist an Stelle der Provisionszahlung eine Schadenersatzleistung i. H. der Provisionszahlung seitens des Auftraggebers zu entrichten.

7. Ersatz von Auswendungen

Die Inrechnungstellung des Sach- und Zeitaufwandes des Verwenders erfolgt nur, wenn der Maklerkunde vertragswidrig die Durchführung des Geschäfts verhindert, was z. B. dann der Fall ist, wenn der Makler den Vertrag berechtigterweise fristlos kündigt. (so z. B. im Falle der Weiterleitung vertraulicher Informationen des Vertragspartners an Dritte).

a) Der Sachaufwand wird in seiner tatsächlich angefallenen Höhe abgerechnet. Als Sachaufwand werden berechnet die Inserats-, die Wege- sowie Telefonkosten als auch andere gesondert für die Bearbeitung des umstehenden Maklervertrages anfallenden Aufwandskosten.

b) Der Zeitaufwand wird entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet, wobei die vom Makler erstellten Abrechnungsunterlagen maßgeblich sind. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass dem Makler ein geringerer Aufwand als nachgewiesen entstanden ist.

8. Nebenabsprachen

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Zusätzliche Vereinbarungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

9. Gerichtsstandvereinbarungen

Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Maklers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Maklervertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Maklervertrages zur Folge. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle einer unwirksamen Vertragsklausel eine rechtlich zulässige Regelung ausdrücklich oder stillschweigend zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Vertragsklausel möglichst nahe kommt.